Checkliste Jahresende

  • NEU: Anträge auf Neufestsetzung von Körperschaft- und Einkommensteuer-Vorauszahlungen für 2020 können noch bis zum 3112. 2020 eingebracht werden – vorzugsweise elektronisch (normalerweise nur bis 30. 9. möglich).
  • Anträge auf Arbeitnehmerveranlagung, Energieabgabenvergütung usw. für das Jahr 201sind noch bis 3112. 2020 möglich.
  • Investitionen vor Jahresende: Geringwertige Wirtschaftsgüter dürfen bis zu 800 Euro kosten, Anlagegüter müssen in Betrieb genommen werden, damit noch eine halbe Abschreibung möglich ist.
  • Für Investitionen ab dem 1. 7. 2020 ist eine degressive Abschreibung möglich!
  • Registrierkasse: Der Jahresbeleg ist immer am 31.12. zu erzeugen,
    auszudrucken und zu prüfen.
  • Weihnachtsfeier, Weihnachtsgeschenke
    und Absagen:
    Viele Kunden entschließen sich,
    a) die Weihnachtsfeier abzusagen,
    b) keine Kundengeschenke und
    c) keine Mitarbeitergeschenke
    zu verteilen. Alternativ könnte man
    die COVID19-Prämie für Mitarbeiter nutzen oder an begünstigte Organisationen spenden.
  • Kleinunternehmerregelung: Die Grenze von 35.000 Euro Jahresnettoumsatz für die USt kann einmal in fünf Jahren um bis zu 15 % überzogen werden.
  • Inventur ist am 31. 12. 2020 zu machen – wenn dies für die Buchhaltung vorgeschrieben ist. Gestaltungsmöglichkeiten ergeben sich durch Wareneinkauf im Dezember, Abwertungsmethode, Saisonware …
  • Einnahmen/Ausgaben-Rechner können den Gewinn 2020 durch Bezahlung von Rechnungen und Sozialversicherungsbeiträgen zusätzlich beeinflussen.
  • Wertpapiere-Gewinnfreibetrag! Bei einem Gewinn von über 30.000 Euro im Jahr 2020 gibt es (unverändert) den Gewinnfreibetrag. Notwendig ist der Kauf von Sachanlagen oder §14 –Wertpapieren.
  • Kapitalertragsteuer–Optimierung: Gewinne bei Wertpapieren unterliegen der KESt, Verluste können gegengerechnet werden. Der Betrachtungszeitraum ist immer das Kalenderjahr. Es kann daher sinnvoll sein, noch Wertpapiere zu verkaufen, mit denen Sie im Plus oder Minus sind, je nachdem, ob Sie bereits Gewinne oder Verluste realisiert haben. Befinden sich die Wertpapiere in verschiedenen Depots, ist ein depotübergreifender Verlust­ausgleich möglich.
  • Covid19-Rücklage: Für 2019 kann eine Covid19-Rücklage von bis zu 30 % des Gewinns gebildet werden, wenn die Vorauszahlungen Null betragen oder in Höhe der Mindest-KöSt festgesetzt werden. Eine Rücklage von 60 % ist möglich, wenn im Jahr 2020 oder 2020/21 (abweichendes Wirtschaftsjahr) ein Verlust zu erwarten ist und dieser glaubhaft gemacht wird. Möglich ist auch noch die rückwirkende Herabsetzung der Vorauszahlungen für 2019 und ein Verlustrücktrag von 2020 bzw. 2020/21 auf 2018, 2019 und 2019/20 (abweichendes Wirtschaftsjahr).
1. Dezember 2020
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