Besteuerung von Kryptowährungen in Österreich

Zur Besteuerung von Kryptowährungen und deren Derivativinstrumenten gibt es Kurzinformationen auf der Homepage des Finanzministeriums. Die Judikatur kennt noch nichts. Es ist „allgemeines“ Steuerrecht anzuwenden. Im unternehmerischen Bereich sind die Kryptowährungen voll steuerpflichtig. Die Frage wird jedoch sein, ob die Kryptowährung notwendiges Betriebsvermögen darstellt … Wie wird die Finanz argumentieren? Bei Gewinnen: Klar, Steuer. Bei Verlusten: Die Anschaffung und Veräußerung wurde privat veranlasst!

Warum soll das Unternehmen Kryptos kaufen und verkaufen? Ein Verlust ist steuerlich neutral. Im Fall einer GmbH ist die Anschaffung der Kryptos gleich noch eine verdeckte Gewinnausschüttung, und man darf Kapitalertragsteuer zahlen.

Bei privater Investition in Kryptos: Eine Kryptowährung ist kein Wertpapier, daher ist keine Kapitalertragsteuer und kein Fixsteuersatz (27,5 %) anwendbar. Es gilt: Liegen zwischen Kauf und Verkauf mehr als 365 Kalendertage, dann ist die Sache steuerlich unerheblich (steuerfrei), ansonsten besteht Steuerpflicht. Verluste sind nur mit Gewinnen aus Spekulationsgeschäften ausgleichbar, und das nur im jeweiligen Kalenderjahr. Zinsen auf Kryptos sind steuerpflichtig.

Vorsicht: Ungeklärt ist, ob der Tausch von einer Kryptowährung in eine andere als Kauf und Verkauf anzusehen ist. Das BMF sagt klarerweise, dies sei der Fall. Es gibt allerdings ein altes Verwaltungsgerichtshoferkenntnis zu einem Währungstausch bei Fremdwährungskrediten, in dem festgehalten wurde, dass erst der Tausch in Euro relevant sei …

1. August 2021
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