Belegerteilungspflicht und Registrierkasse: geplante Erleichterungen

Anfang Juli 2016 wurden vom Nationalrat einige Erleichterungen zur Belegerteilungspflicht und Registrierkasse angenommen.

Für Körperschaften öffentlichen Rechts (z. B. Feuerwehren) und gemeinnützige Vereine sollen gleiche Bestimmungen gelten – günstigere, als für Unternehmer. Vereine und Körperschaften öffentlichen Rechts unterliegen mit ihren Festen bis zu einer Dauer von 72 Stunden pro Jahr einer steuerlichen Begünstigung. Sie müssen keine Registrierkasse verwenden und unterliegen nicht der Belegerteilungspflicht.
Politische Parteien unterliegen der gleichen Begünstigung, allerdings nur für „ortsübliche“ Feste. Für die Beurteilung, was ortsüblich ist, gibt es eine 15.000 €- Umsatzgrenze pro Jahr. Der Überschuss muss für gemeinnützige oder politische Zwecke verwendet werden.
Die Begünstigung – keine Registrierkasse und keine Belegerteilungspflicht – gilt pro „Ebene“ oder „kleinster Organisationseinheit“. Dies ist z. B. eine Ortsgruppe einer Partei oder eine Sektion eines Vereins (z. B. Tennis, Fußball).

Unschädlich ist zukünftig die unentgeltliche Mitarbeit von vereinsfremden Personen. Das bedeutet, dass die Mitarbeit Fremder / Bekannter gestattet ist, wenn sie nur das Trinkgeld behalten dürfen. Erfolgt eine Entlohnung, ist diese für das Vereinsfest schädlich. Eine Entlohnung ist vermutlich auch dann gegeben, wenn Servierhelfer / Kellner bei der Schank das Bier um 2,80 € einkaufen und um 3,00 € am Tisch verkaufen!

Wichtig z. B. für Fussballvereine: keine Belegerteilungspflicht und keine Registrierkasse, wenn die Kantine an maximal 52 Tagen pro Jahr geöffnet hat und der Umsatz maximal 30.000 Euro beträgt. Hinweis: Die bisherigen Aufzeichnungspflichten gelten natürlich unverändert weiter (Losungsermittlung durch Einzelaufzeichnungen, möglicherweise durch Kassasturz, Führung von Kassabüchern, …).

Erleichterungen für Unternehmer und Landwirtschaft

Ein häufiges Thema in der Beratung waren Betriebe, die an einzelnen Tagen bzw. Wochen außerhalb ihrer Betriebsstätten Umsätze erzielen. Wenn die Umsätze außerhalb der Betriebsstätten (alle Umsätze) innerhalb eines Jahres den Betrag von 30.000 Euro nicht überschreiten, kann für die außerhalb der festen Räumlichkeit ausgeübten Tätigkeiten eine einfache Losungsermittlung durchgeführt werden (keine Belegerteilungs- und Registrierkassenpflicht).

Die elektronische Signatur kommt erst ab 1. 4. 2017 (anstatt 1. 1. 2017)! Eine Sonderbestimmung (allerdings für uns Flachlandbewohner nicht besonders häufig anwendbar) gibt es für Alm-, Berg-, Schi- und Schutzhütten. Diese sind ebenfalls von der Registrierkassenpflicht ausgenommen, wenn der Umsatz 30.000 Euro Umsatz pro Jahr nicht überschreitet.

Hinweis: Wie ist die 30.000 Euro-Umsatzgrenze zu verstehen? Es handelt sich wohl immer um eine Nettogrenze.

1. August 2016
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