Im November 2017 wurde vom Nationalrat eine Annäherung der arbeitsrechtlichen Bestimmungen von Arbeitern und Angestellten beschlossen. Es geht um zwei Bereiche: Kündigungsbestimmungen und Entgeltfortzahlung.
Beide Themen laufen den kommunizierten Zielen der Politik, die Lohnnebenkosten zu senken, entgegen.
Die Kündigungsbestimmungen für Arbeiter wurden denen der Angestellten angepasst. Rechtswirksam wird diese Bestimmung für Kündigungen, die nach dem 31. 12. 2020 ausgesprochen werden. Ausnahmen gibt es bei Kollektivverträgen für Saisonbetriebe (Tourismus, Bau- und Baunebengewerbe).
Beachten Sie bei Ihren Kalkulationen, dass die längeren Kündigungszeiten und -fristen zu höheren Nichtleistungslöhnen (im Falle von Dienstfreistellungen) führen.
Bei der Entgeltfortzahlung wird das System der Angestellten auch für die Arbeiter angewendet. Es geht um Entgeltfortzahlung im Krankheits- oder im Unglücksfall. Ab 1. 7. 2018 gelten folgende Regelungen:
Neu ist auch, dass die Wiedererkrankungsregelung etwas geändert wurde. Innerhalb eines Jahres ist der Fortzahlungsanspruch quasi mit „ein Mal“ gedeckelt, mit Beginn des nächsten Arbeitsjahres entsteht der Anspruch erneut (auch bei Erkrankungen, die über das Arbeitsjahr hinausgehen).
Ferner wird neu geregelt, dass im Falle einer einvernehmlichen Lösung des Dienstverhältnisses der Entgeltanspruch über das Dienstverhältnisende hinaus bestehen bleibt.
Tipp: Sehen Sie sich Ihre Kalkulationsunterlagen insbesondere bei den Annahmen zu Dienstverhinderung und Nichtleistungszeiten durch. Die Änderungen können zu einer empfindlichen Erhöhung ihrer Selbstkosten führen.
Bei speziellen Fragen stehen wir gerne zu Ihrer Verfügung!