„Soll“ und „Ist“ im Umsatzsteuersystem

Bei der üblichen Sollbesteuerung (nach vereinbarten Entgelten) werden Umsatz- und Vorsteuer mit Rechnungsdatum erfasst und bezahlt, bei der Istbesteuerung (nach vereinnahmten Entgelten) mit Zahlungseingang oder dem Zahlungsausgang.

Die Vorsteuer sollte aber auch bei „Ist“ mit Rechnungsdatum erfasst werden, was bei Investitionen in Anlagen oder gegen Ende des Jahres wichtig ist.

Eines unserer Höchstgerichte hat erkannt, dass das nicht immer ganz einfach und dass diese Vorgangsweise auch nicht rechtsrichtig ist. Umsatzsteuer und Vorsteuer hängen nicht am Rechnungs-, Zahlungsdatum oder Ähnlichem. Alle Rechtsfragen und Rechtsfolgen sind vom Lieferdatum oder dem Leistungszeitraum abzuleiten. „Soll“ und „Ist“ sind lediglich Begriffe zu abgabenrechtlichen Verpflichtungen und zur Fälligkeit.

Dies kann dazu führen, dass man die Umsatzsteuer zu spät überweist und einen Säumniszuschlag in der Höhe von 2 Prozent bekommt oder die Vorsteuer sogar gänzlich verliert.

Tipp & Hinweis: Lieferungen oder sonstige Leistungen sind im Kalendermonat der Lieferung oder Vollendung der sonstigen Leistung abzurechnen. Es gibt jedoch einen Monat Respirofrist aufgrund des Umsatzsteuergesetzes.

Achten Sie auf die entsprechenden Angaben auf der Rechnung!

1. Oktober 2022
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