Überraschungsverbot im Abgabenverfahren

Finanzamt und Bundesfinanzgericht tendieren dazu, aus dem Zauberhut einen neuen Sachverhalt hervorzuzaubern, um zum gewünschten Ergebnis zu gelangen … Man kann es auch so beschreiben: Im Zusammenhang mit der Würdigung des vorgebrachten Sachverhalts ist die Rechtsfolge zwar klar, aber es kommen Zweifel am Sachverhalt auf, man sucht nach alternativen Sachverhalten und … Die Abgabenbehörde trifft das soge­nannte Überraschungsverbot. Sie darf einer Entscheidung nicht einen neuen Sachverhalt zu Grunde legen, den die Partei noch nicht kennt.
Es gibt daher die Pflicht zur Wahrung des Parteiengehörs. Diese Pflicht erstreckt sich allerdings nur auf sachverhaltsbezogene Umstände, nicht aber auf Rechtsansichten.

Beispiele, was die Finanz nicht darf:

  • Ein Steuerpflichtiger beantragt die Anerkennung von Fortbildungskosten. Im Zuge des Beschwerdeverfahrens (Abweisung) werden auch gleich 30% Privatanteil vom Computer ausgeschieden, ohne dass die Partei gefragt wird, wie viel Privatnutzung der Computer aufweist.
  • Bei der Vermietung einer Liegenschaft legt der Steuerpflichtige ein Gutachten vor, das einen Grundanteil von 25% und eine Nutzungsdauer von 15 Jahren für das Gebäude feststellt (somit 6,67% Abschreibung).

    Das Gutachten wird nicht bemängelt, das Finanzamt setzt den Anteil für den Grund aber auf 80% (!!) hinauf. Das Finanzgericht folgt der Beschwerde (fast unglaublich) und setzt den Grundanteil mit 25% fest. Aber, wenn man schon den Akt in der Hand hat, setzt man mit der Begründung, das Gutachten sei als Beweismittel unbrauchbar, auch gleich die AfA von 6,67% auf 1,5% hinunter. Ein klarer Verstoß gegen das Überraschungsverbot! Der Verwaltungsgerichtshof hat die Entscheidung aufgehoben und zurück an das Finanzamt verwiesen.

Es gibt Grenzen für die Abgabenbehörden und Rechte für Abgaben­pflichtige. Diese Grenzen aufzuzeigen und seine Rechte im Rechtsmittel auch durchzusetzen, ist immer wieder einmal notwendig.

1. Oktober 2019
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