Änderung für Kleinunternehmer im Umsatzsteuergesetz ab 1.1.2017

Kleinunternehmer ist, wer jährlich nicht mehr als 30.000 Euro Umsatz erzielt, wobei innerhalb von fünf Jahren einmal der Umsatz um 15 % überschritten werden darf. Der Umsatz ist eine Nettogrenze.

Bei der Berechnung der Umsatzgrenze waren alle laufenden Umsätze einzubeziehen, auch unecht befreite (z. B. ärztliche Leistungen, Tätigkeit von Versicherungsmaklern, Vermittlung von Finanzgeschäften, unecht befreite Vermietungen …). Ab 2017 sind verschiedene unecht befreite Umsätze nicht mehr für die Errechnung der Grenze miteinzubeziehen.

Erzielt z. B. ein Arzt jährliche Umsätze von 250.000 Euro aus humanmedizinischer Tätigkeit und daneben weitere 15.000 aus Verkauf von Handelswaren, Autorentätigkeit, Vorträgen, so sind diese 15.000 Euro Umsatz künftig nicht mehr umsatzsteuerpflichtig. Es besteht allerdings auch kein Recht auf Vorsteuerabzug für Vorleistungen zu diesen Umsätzen (z. B. Wareneinkauf).

Vermieter: Bitte überprüfen Sie, ob sich durch diese Änderung für Sie Auswirkungen bei der Umsatzsteuer ergeben. Eine Änderung der Mietvorschreibung (ohne Umsatzsteuer) ist vielleicht möglich.

Vorsicht: Die Kleinunternehmerregelung gilt nur für Personen, die ihren Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich haben

1. Februar 2017
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