Durch das Abgabenänderungsgesetz 2024 wird die Kleinunternehmerbefreiung in der  
Umsatzsteuer ab dem 1.1.2025 umfassend neu geregelt.


Bisherige Rechtslage: Anwendung der Kleinunternehmerbefreiung bei einem Jahresumsatz  bis EUR 35.000,-. Die Grenze war ein Nettobetrag, d.h. vor Berücksichtigung der Umsatz-
steuer. Bei Anwendung des Normalsteuersatzes von 20 % ergibt sich somit eine Brutto-Grenze von EUR 42.000,-. Die Grenze durfte einmalig innerhalb von fünf Jahren um 15 % 
überschritten werden. Innerhalb eines Jahres konnte nicht zwischen Kleinunternehmer- und Regelbesteuerung gewechselt werden. Sobald die Grenzen überschritten wurden, war man 
für das ganze Jahr (rückwirkend) umsatzsteuerpflichtig. Das war problematisch, weil die Umsatzsteuer an Privatpersonen nicht mehr nachverrechnet werden konnte und der Unter-
nehmer somit die Kosten selbst tragen musste.

Neue Rechtslage: nun wird auf die Umsatzgrenze des vorangegangenen Jahres abgestellt. 
Die Umsatzgrenze darf weder im Vorjahr noch im laufenden Jahr überschritten werden. Die Umsatzgrenze wird auf EUR 55.000,- angehoben, nun als Brutto-Grenze. Die Steuer-
befreiung entfällt erst, wenn die Umsatzgrenze überschritten wird. Bis dahin getätigte Umsätze bleiben (auch im selben Jahr) steuerfrei. Wird die Umsatzgrenze um nicht mehr als 
10% überschritten, kann die Steuerbefreiung noch bis zum Ende desselben Kalenderjahres ausgenutzt werden. Bei Überschreiten der 10 %igen Toleranzgrenze kommt es schon im 
aktuellen Jahr zur Umsatzsteuerpflicht für den die Grenze überschreitenden Umsatz und alle danach ausgeführten Umsätze. Im Folgejahr ist der Unternehmer jedenfalls umsatz-
steuerpflichtig.

Conclusio: Die Neuregelung führt zu einigen Vereinfachungen für KleinunternehmerInnen. 
Der Wegfall der rückwirkenden Umsatzsteuerpflicht bei unterjährigem Überschreiten der Umsatzgrenze und die Erhöhung der Umsatzgrenze sind eine große Erleichterung vor allem 
für die UnternehmerInnen, deren Umsätze schon bisher knapp unter der Umsatzgrenze lagen.

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