Bei fast jeder Prüfung einer GmbH ist das ein Thema. Das Verrechnungskonto des Gesellschafters wächst an. Übersetzt: Die GmbH zahlt für den Gesellschafter private Rechnungen, Sozialversicherung oder Steuern. Wir buchen dann noch Privatanteile oder Eigenverbrauch. Auch Zinsen werden von uns gebucht.
Die Finanz sagt – und dies ist seit einigen Jahren gefestigt – jede Zahlung für oder an den Gesellschafter, die auf dem Verrechnungskonto erfasst wird, unterliege der Kapitalertragsteuer von 27,5 %. Dies gilt nur dann nicht, wenn das Verrechnungskonto so ausgestaltet ist, wie dies auch bei einem Bank-Kontokorrentkredit der Fall wäre. Notwendig sind daher eine schriftliche Vereinbarung (Laufzeit, Höhe, Rückführung, Verzinsung), ausreichende Bonität des Gesellschafters und ausreichende Mittel der Gesellschaft.
Wichtig: Finanzstrafrechtlich gilt die Beweislastumkehr. Es liegt keine Hinterziehung der KESt vor, wenn (durch die Finanz) nicht mit erforderlicher Sicherheit nachweisbar ist, dass eine Tatabsicht zur Hinterziehung der KESt bestand.