Gewinnausschüttungen ab 2016

Eine „Lücke“ hat die Finanz gemeinsam mit der Sozialversicherung (der gewerblichen Wirtschaft) bei Gewinnausschüttungen entdeckt und nun geschlossen. Bisher konnte die Gewinnausschüttung – da endbesteuert – mehr oder weniger anonym ausgezahlt werden. Die Abgabenbehörde hatte kein besonderes Interesse an den Empfängern einer Ausschüttung, solange die 25 % Kapitalertragsteuer bezahlt wurden. Dies wurde üblicherweise ohnehin durch die ausschüttende Kapitalgesellschaft erledigt. 

Ab 1.1.2016 ist nunmehr bei der Kapitalertragsteueranmeldung unter Angabe der Sozialversicherungsnummer verpflichtend anzugeben, wer Empfänger der Ausschüttung ist. Die gewerbliche Sozialversicherung bekommt diese Daten gemeldet. Diese Ausschüttungen sind der Bemessungsgrundlage für die Beiträge zur gewerblichen Sozialversicherung (bis zur Höchstbeitragsgrundlage) hinzuzurechnen. Spannend wird, wenn jemand, der nicht Geschäftsführer ist, Ausschüttungen erhält, oder wenn die Ausschüttung von einer anderen Gesellschaft stammt.
Vermutlich wird die Sozialversicherung der gewerblichen Wirtschaft bei pflichtversicherten Personen „alles“, was von der Finanz gemeldet wird, in den Topf „Beitragsgrundlage“ werfen, und ein Herausreklamieren von Ausschüttungen wird wohl schwierig werden.
Und zur Erinnerung: Die Kapitalertragsteuer beträgt ab 1.1.2016 genau 27,5 %; das heißt, Sie erhalten netto 72,5 % der Ausschüttung.

TIPP: Wenn Sie unter der Höchstbeitragsgrundlage in der gewerblichen Sozialversicherung liegen und voraussichtlich 2016 Gewinnausschüttungen erhalten, sollten Sie die Beitragsgrundlage anpassen (lassen).

1. Februar 2016
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