63 1. April 2022

Ausgabe 63

Für die Jahresabschlüsse ab 2021 kommen neue alte steuerliche Regeln zur Anwendung. Die pauschalen Wertberichtigungen zu Forderungen und Vorräten sind zulässig. Eine Dotierung von pauschalen Wertberichtigungen ist vorzunehmen, wenn Erfahrungswerte vorliegen.

Pauschale Wertberichtigungen bei Forderungen errechnen sich zum Beispiel aus statistischen Daten über Forderungsausfälle, Skonti, Gewährleistungen, Nachlässe oder Kulanzen.

Bei der Vorratsbewertung ergeben sich interessante Fragen: Wie ist mit den Preissteigerungen im Jahr 2022 umzugehen? Ist jeder Vorrat einzeln zu bewerten? Ladenhüter, lange liegende Waren, saisonale Waren etc. sind abzuwerten. Es gilt das Prinzip der Einzelbewertung. Vorräte, die aufgrund der Preissteigerungen zum Jahresabschluss oder aktuell einen höheren Wert haben, sind jedoch nicht aufzuwerten.

Wertminderungen sind zu buchen! Wertsteigerungen sind jedoch erst zu buchen, wenn die jeweilige Ware verkauft wird. Zu diesem Zeitpunkt erfolgt die Gewinnrealisierung.

Hinweis: Die hohen Transport- und Bezugskosten sind Beschaffungsnebenkosten und auf die jeweilige Ware zu buchen.

Dies führt dazu, dass im Jahresabschluss 2021 wohl in der Regel erhebliche stille Reserven im Vorratsvermögen liegen.

Bei den Forderungen sind die Förderungen aus Covid19 zu buchen, die das Jahr 2021 betreffen. Zu buchen ist auch, wenn die Förderung noch nicht ausbezahlt ist und eine überwiegende Wahrscheinlichkeit vorliegt, dass die Zahlung kommt. Dies ist ungewöhnlich, wird doch damit einmal mehr das gute alte imparitätische Realisationsprinzip durchbrochen. Vermögen, Geld, Forderungen erst dann buchen, wenn „es“ einem gehört, Schulden und Verbindlichkeiten im Zweifel buchen, auch wenn dem Grunde oder der Höhe nach noch nicht ganz klar.

Eine mögliche wesentliche Auswirkung können Wertberichtigungserfordernisse und mögliche Rückstellungserfordernisse im Zusammenhang mit dem Krieg in der Ukraine haben. Der Fachsenat unserer Kammer hat mitgeteilt, dass der Kriegsausbruch ein wertbegründendes und kein werterhellendes Ereignis sei. Das bedeutet, dass grundsätzlich im Jahresabschluss 2021 Sachverhalte mit Bezug Krieg oder Russland oder Ukraine nicht zu berücksichtigen sind. Meist wird es um Veranlagungen gehen, die seit Ende Februar 2022 teilweise massive Kursverluste erlitten haben. Hier stellt sich natürlich die Frage, ob und wie viel man im Jahr 2021 berücksichtigen kann.

Der Anstieg der Zinsen (Deutsche Bundesanleihen mit 10 Jahre Laufzeit haben eine Rendite von fast 1 Prozent p.a. gegenüber leicht negativ vor einigen Monaten) kann wohl ebenfalls zu Bewertungsänderungen führen.

Bei den latenten Steuern (ganz unten auf der Vermögensseite der Bilanz) kommt es zu einer Anpassung aufgrund der Senkung des Körperschaftsteuersatzes von derzeit 25 % der Einkünfte auf 24 % (im Jahr 2023) und weiter auf 23 % ab 2024.

Dieses Sammelsurium von Themen machen die Jahresabschlüsse 2021 nicht leichter verständlich. Darüber hinaus ist besonders darauf zu achten, dass im Jahr 2021 keine Scheingewinne versteuert werden, denen im heurigen Jahr Verluste oder Wertminderungen gegenüberstehen.

Tipp: Bei Besprechungen des Jahresabschlusses 2021 besonders auf Einmaleffekte und die Entwicklung 2022 Rücksicht nehmen!

Ab 30.6.2022 gelten neue Regeln bei der Kreditvergabe durch Banken. Einfach zusammengefasst:

  • ausreichender Eigenmittelanteil (in der Regel 20 % des Geldbedarfs)
  • Deckung der laufenden Raten aus der Investition oder dem Einkommen (Deckungsrechnung)
  • keine ungewöhnlich langen Laufzeiten
  • Vermeidung von Fixzinszusagen

Die Banken versuchen, Fixzinskredite zu vermeiden. Banken berechnen ein sogenanntes Zinsänderungsrisiko , das auf Zinsanstiegsszenarien beruht. Der Zinsanstieg, der bereits bei den langen Laufzeiten zu sehen ist, führt daher zwangsläufig zu einer Reduktion der Fixzinsangebote.

Tipp: Nutzen Sie die Möglichkeiten von Fixzinskrediten, solange die Zinsen noch relativ niedrig sind. Spätestens mit dem Auslaufen der Aufkaufprogramme von Anleihen durch die EZB im August/September 2022 wird wohl nochmals ein Zinsruck nach oben kommen.

Tipp: Sichern Sie sich jetzt Finanzierungen!

Gesundheitskasse und Finanzbehörde sind fleißig am Prüfen von Covid19-Förderungen und Covid19-Förderanträgen.

Der erste Prüfer bei einem Einnahmen/Ausgaben-Rechner: Sie haben die Umsätze nach den Zahlungen genommen, das geht nicht. Abgrenzen!

Okay, gemacht. Alter Antrag zurückgezogen, neuer Antrag eingereicht.

Nächster Prüfer: Bei einem Einnahmen/Ausgaben-Rechner ist auf jeden Fall nach dem Zufluss vorzugehen …

Das tägliche Kabarett! Wenn’s nicht doch immer um einiges an Geld ginge …

Meistens gelingt es aber doch, nach einigen Diskussionen über die Schadensminderung und daraus resultierenden Abstrichen einen Teil der Förderungen zu bekommen.

Baufirma beauftragt Subunternehmer, dieser weitere Subunternehmer etc. Alles bekannt.

Die Finanz prüft. Der erste Subunternehmer ist weg oder hat nichts bezahlt oder ist in Konkurs. Die beauftragten Leistungen wurden allerdings erbracht und bezahlt, das steht außer Diskussion.

Das Finanzamt schreibt Körperschaftsteuer vor (da der Geld­empfänger nicht genannt wurde oder nicht mehr auffindbar ist) und darüber hinaus noch Kapitalertragsteuer wegen verdeckter Gewinnausschüttung!

Das sitzt!

So geht’s dann aber doch nicht, die Kapital­ertragsteuervorschreibung ist rechtswidrig.

(Bundesfinanzgericht, 13.10. 2021)

Bei der Hochwasserkatastrophe in den Jahren 2002/2003 sind Bestimmungen in das Steuer­recht gekommen, die Spenden für Opfer von Katastrophen beim Empfänger steuerfrei stellen und Werbungskosten/Betriebsausgaben beim Spender zulassen. Notwendig ist aber eine Nennung/Bekanntgabe, dass Kriegsopfer unterstützt wurden, z. B. auf der Homepage.

Im GmbH-Recht (und damit ausstrahlend auf GmbH & Co KG’s) tut sich einiges im Detail. Die Gesellschaftsverträge sehen Regeln zur Abschichtung, Aufgriffsrechte und Vorkaufsrechte mit Bewertungsregeln vor. Eine Differenzierung von Bewertungen nach dem Anlass (insbesondere eine sehr niedrige Bewertung im Falle von Insolvenz des Gesellschafters) sind unzulässig!

Tipp & guter Vorsatz fürs Jahr 2022: Nach der Bilanzerstellung den Gesellschaftsvertrag überprüfen und eventuell neu fassen!

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