58 1. Juni 2021

Ausgabe 58

Ende Juni 2021 laufen voraussichtlich viele wirtschaftliche Maßnahmen aus, die aufgrund von C19 erlassen wurden. Der Ausfallbonus endet mit Juni 2021, ebenso der Fixkostenzuschuss und Kurzarbeit Phase 4 (ziemlich ident mit Phase 3).

Mit 30. 6. 2021 enden auch die Stundungsmöglichkeiten bei Finanzamt und Gesundheitskasse. Die Gesundheitskasse hat bereits Mitteilungen ausgesendet. Beim Finanzamt ist in der Bundesabgabenordnung geregelt, dass in der Zeit vom 10. 6. bis 30.6. über FinanzOnline für den Rückstand ein Ratenzahlungsmodell beantragt werden kann. In den ersten 12 Monaten müssen 40 % der Abgabenverbindlichkeit, in den folgenden 24 Monaten die restlichen 60 % bezahlt werden. Zinssatz ist 2 % über dem Basiszinssatz (von derzeit minus 0,62 % p.a., somit betragen die Zinsen 1,38 % p.a.).

Es kommt damit ab dem zweiten Halbjahr zu einer mehrfachen unternehmerischen Herausforderung. Der Betrieb ist wieder auf „Normalbetrieb“ umzustellen. Stützungen und staatliche Zahlungen laufen aus und fallen weg. Dazu kommt, dass im Falle von Rückständen bei Finanz und Gesundheitskasse zusätzliche Zahlungen notwendig sind.

Tipp: Planen Sie ihre Einnahmen und Ausgaben nach dem 30. 6. 2021. Besonders anspruchsvoll werden die Monate November/Dezember 2021 werden!

Ihre Kunden stehen vor den gleichen Herausforderungen, wenn diese Unternehmer/Unternehmerinnen sind. Kundenmonitoring ist daher besonders wichtig, um Zahlungsausfälle zu verhindern. Dazu kommen die steigenden Preise, es wird daher in den nächsten Monaten die Zahl der Insolvenzen steigen.

Härtefallfonds und Überbrückungsförderungen für Künstler sind steuerfrei, daher ist keine Erfassung als Einnahme notwendig.

Die Investitionsprämie ist ebenfalls steuerfrei, bei Bilanzierung ist aber die Prämie dennoch zu erfassen und auszuweisen.Fixkostenzuschüsse und Verlustersatz sind steuerwirksam (kürzen die Ausgaben). Die Zuschüsse sind „verursachungsgerecht“ zu erfassen. Das heißt, dass ein Fixkostenzuschuss für das 2. Quartal 2020 in die Steuererklärungen 2020 aufzunehmen ist. Dies gilt auch bei Einnahmen/Ausgaben–Rechnern.

Der Dienstort ist im Dienstvertrag zu regeln, denn daran knüpfen viele verschiedene Rechtsfolgen an (Dienstreise, steuerliche Regelungen wie z. B. die Pendlerpauschale, …).

Beim sogenannten Mobile Office einigen sich Dienstgeber und Dienstnehmer auf eine Arbeitsleistung am Dienstort oder außerhalb desselben.

Das Homeoffice ist eine Vereinbarung zwischen Dienstnehmer und Dienstgeber zur Arbeitsleistung in der Wohnung des Dienstnehmers/der Dienstnehmerin. Was genau regelt nun das Homeoffice-Paket?

  • Die Definition Homeoffice bezieht sich auf die Wohnung des Dienstnehmers (kann auch ein Zweitwohnsitz sein).
  • Es besteht kein Rechtsanspruch des Dienstnehmers; einvernehmliche Regelung!
  • Sinnvoll ist es, die Zusage für Homeoffice mit einer Kündigungsmöglichkeit zu versehen (z. B. ein Monat).
  • Wenn Homeoffice vereinbart wird, dann muss der Dienstgeber bzw. die Dienstgeberin digitale Arbeitsmittel bereitstellen.
  • Das Arbeitsinspektorat hat keinen Zutritt zur Wohnung.
  • Das Dienstnehmerhaftpflichtgesetz gilt auch für Homeoffice.
  • Unfallversicherungsschutz wird Dauerrecht.

Davon zu unterscheiden sind die steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Maßnahmen. Hier gibt es ebenfalls ein Homeoffice-Paket. Die bisherigen Regelungen zur steuerlichen Absetzbarkeit des Arbeitszimmers sind sehr restriktiv (überwiegende Nutzung usw.). Die neuen Bestimmungen enthalten zwei Kernbereiche:

  • Allgemeinkosten für Homeoffice
  • Einrichtung

Für die allgemeinen Kosten können pro ganzem Homeoffice-Tag 3,00 Euro steuerfrei gezahlt werden, und das maximal 100 Tage im Jahr. Somit kann der Dienstgeber bis zu 300 Euro pro Jahr für das Homeoffice vergüten.

Weiters kann für die Einrichtung bis zu 300 Euro pro Jahr bezahlt (abgesetzt) werden. Es muss sich aber um ergonomische Büroausstattung handeln.

Klargestellt wurde weiters, dass der Dienstgeber ohne Steuer oder Sozialversicherungsbeiträge digitale Arbeitsmittel zur Verfügung stellen kann (kein Sachbezug).

Die Kurzarbeitsförderung wird vom Arbeitsmarktservice administriert. Ein weitaus überwiegender Teil der anderen Förderungen wird auf privatrechtlicher Basis durch die COFAG (Covid-19 Finanzierungsagentur des Bundes) durchgeführt.

Der Förderantrag ist ein Antrag auf Vertragsabschluss, die Fördervergabe ist kein hoheitlicher Verwaltungsakt. Die Förderungen wurden in die Privatwirtschaftsverwaltung ausgelagert. Dass die diversen Anträge über FinanzOnline eingebracht werden müssen, ändert daran nichts.

Sie erhalten daher für die Förderungen keinen Bescheid, es kommt vielmehr zu einem privatrechtlichen Vertrag. Dies führt zu einem eingeschränkten Rechtsschutz. Daher ist in den Richtlinien und in jedem Vertrag (Förderantrag und -zusage) zu lesen: „Auf die Gewährung von Förderungen besteht kein Rechtsanspruch“.

Die Betriebsprüfer werden nunmehr herangezogen und von der COFAG beauftragt, zu prüfen. Es erfolgt diese Prüfung – sagen wir einmal so – sehr stark angelehnt an die Vorgangsweise einer Betriebsprüfung. Allerdings wird der Betriebsprüfer als Gutachter für die COFAG tätig. Er sieht sich die Unterlagen, Berechnungen, Belege usw. an, beurteilt diese und erstellt für die COFAG ein Gutachten. Die COFAG kann sich dann überlegen, wie sie mit dem Gutachten umgeht. De jure hat dieses Gutachten eine sehr hohe Bindungswirkung für die COFAG.

Die Einfluss- und Argumentationsmöglichkeiten sind gering. Rechtsschutz: null.

Dazu kommt, dass die Richtlinien bei jeder Förderung im Detail etwas anders sind, viele Auslegungen möglich sind und die Prüfer anscheinend angehalten sind, restriktiv vorzugehen.

Gerade bei KMU führt das dazu, dass die „unbürokratische“ Abwicklung erhebliche Kosten auslöst und dazu noch ein hohes Risiko einer Reduktion oder Streichung der Förderung besteht.

Immer wieder ein Thema: Es kommt zu einer Prüfung der Lohnabgaben (Lohnsteuer, Sozialversicherung und Lohnnebenkosten). Bei der Prüfung kommt es zu Nachforderungen all dieser Abgaben.

Der konkrete Fall: Der Dienstnehmer vereinbart mit dem Dienstgeber, dass er das Firmenauto privat nicht nutzen darf, daher auch keine Privatfahrten tätigt und keinen Sachbezug angesetzt bekommt (und keine Sozialversicherung und Lohnsteuer für die Nutzung des Firmenautos bezahlt). Er führt ein vollständiges Fahrtenbuch. Bei der Prüfung weist der Prüfer nach, dass der Dienstnehmer das Fahrtenbuch manipuliert hat.
Es kommt zu erheblichen Nachzahlungen.

Kann sich der Dienstgeber die Dienstnehmer­anteile zur Sozialversicherung und die Lohnsteuer vom Dienstnehmer holen? Nach § 60 ASVG ist ein Regress für die Sozialversicherungsbeiträge nur für zwei Monate möglich. Allerdings kann ein Schadenersatzanspruch des Dienstgebers bestehen. In obigem Fall hat dies der Oberste Gerichtshof bejaht. Bei der Lohnsteuer besteht ein Regressanspruch für fünf Jahre. Der Dienstnehmer kann auch nicht auf gutgläubigen Verbrauch seines Nettolohns pochen!

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