Geschätzte Klienten,

wie wir Sie bereits in einem früheren Mail informieren durften, ändert sich der Steuersatz für Photovoltaikmodule zwischen 1.1.2024 und 31.12.2025. Inzwischen wurde die befristete Änderung im Gesetz im § 28 Abs 62 UStG verankert. Ab 1. Jänner 2024 fällt keine Umsatzsteuer an (Nullsteuersatz oder echte Umsatzsteuerbefreiung). Voraussetzung ist, dass die Engpassleistung der Photovoltaikanlage (insgesamt) nicht mehr als 35 kW (peak) beträgt und dass die Photovoltaikanlage durch den Betreiber/die Betreiberin auf oder in der Nähe von bestimmten Gebäuden betrieben wird. Weitere Voraussetzung ist, dass für die betreffende Photovoltaikanlage bis zum 31. Dezember 2023 kein Antrag auf Investitionszuschuss nach dem Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz (EAG), BGBl. I Nr. 150/2021 in der geltenden Fassung, eingebracht worden ist.

Der Nullsteuersatz gilt nur für Photovoltaikmodule, die nach dem 1. Jänner 2024 geliefert, innergemeinschaftlich erworben, eingeführt oder installiert werden. Sofern jedoch eine bestehende Photovoltaikanlage durch bspw. eine Lieferung von Photovoltaikmodulen erweitert wird und die Engpassleistung der Photovoltaikanlage (insgesamt) nicht mehr als 35 kW (peak) beträgt, kann für die Lieferung der als Erweiterung gekauften bzw. installierten Photovoltaikmodule der Nullsteuersatz zur Anwendung kommen.

Unselbständige Nebenleistungen teilen das umsatzsteuerliche Schicksal der Lieferung des Photovoltaikmoduls, zB. Lieferung und Montage von Photovoltaikmodulen samt Zubehör und Speicher. Gleiches gilt, wenn photovoltaikspezifische Komponenten geliefert werden (z.B. Wechselrichter, Dachhalterungen, Solarkabel, Einspeissteckdosen). Achtung, die bloße Nachrüstung einer bestehenden Anlage mit einem Speicher unterliegt dem Normalsteuersatz! Sprich, wird der Speicher gleich bei Installation der Photovoltaikanlage mitgeliefert/installiert, dann teilt er umsatzsteuerlich das Schicksal der Hauptleistung, daher 0% Umsatzsteuer, wenn ein Speicher zu einer bestehenden Anlage nachgekauft wird, dann unterliegt diese Lieferung/Leistung weiterhin dem Normalsteuersatz.

Reparaturdienstleistungen an Photovoltaikanlagen fallen nicht unter den Nullsteuersatz, weil keine Photovoltaikmodule geliefert oder installiert werden. Ausnahme: Reparatur besteht im Austausch eines Photovoltaikmoduls – diese Leistung unterliegt dem Nullsteuersatz, soweit die Engpassleistung von 35 kW (peak) nicht überschritten wird.

Unter folgendem Link finden Sie sämtliche Details für die praktische Umsetzung:

https://www.bmf.gv.at/themen/steuern/fuer-unternehmen/umsatzsteuer/informationen/Steuersatz-f%C3%BCr-Photovoltaikmodule.html

WICHTIG: Bitte führen Sie künftig auf Ihren Rechnungen, die dem o.a. Nullsteuersatz unterliegen, keine Umsatzsteuer an und fügen folgenden Hinweis hinzu:
Echte Umsatzsteuerbefreiung gem. § 28 Abs 62 UStG

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