Aktuell

Für unsere Kanzlei in 3061 Ollersbach suchen wir zur Verstärkung:

BuchhalterIn /

BilanzbuchhalterIn

Stundenausmaß: 30-40 Stunden ab Februar 2024

Aufgabengebiet

  • Selbständige Durchführung laufender Buchhaltungsagenden für unsere Klienten
  • Erstellung von Jahresabschlüssen und Steuererklärungen
  • Betreuung und Beratung unserer Klienten
  • Allgemeine Unterstützung der Bilanzbuchhalter und Steuerberater bis hin zu eigenständigen Bilanzierungsarbeiten
  • Kontakt und Zusammenarbeit mit Behörden

 

Kompetenzen

  • facheinschlägige Ausbildung erfolgreich absolviert und mindestens 5-jährige Berufserfahrung
  • Selbständiges, sorgfältiges, genaues, termingerechtes und gewissenhaftes Arbeiten in flacher Hierarchie setzen wir voraus
  • MS-Office Kenntnisse, BMD-Kenntnisse von Vorteil, jedoch nicht zwingend notwendig
  • Teamfähigkeit und Kommunikationsstärke
  • Bereitschaft zur laufenden Weiterbildung

Wir bieten

  • ein motiviertes, hilfsbereites Team
  • ein ausgezeichnetes Betriebsklima, das von gegenseitiger Wertschätzung geprägt ist
  • flexible Arbeitszeiten - freie Zeiteinteilung
  • nach Einarbeitungsphase gelegentlich auch Homeoffice möglich
  • ein marktkonformes Gehalt mit Bereitschaft zur Überzahlung abhängig von Ihrer Qualifikation
    ab € 2.500,00 brutto auf Vollzeitbasis (40 Stunden)
  • Sozialleistungen wie tägliches Mittagessen, Parkplatz und gemeinsame Veranstaltungen

 

Wir freuen uns über Ihre Kontaktaufnahme unter:

bernadette.donabaumatwtgd.at | 0664 / 75 10 47 92

Geschätzte Klienten,

wie wir Sie bereits in einem früheren Mail informieren durften, ändert sich der Steuersatz für Photovoltaikmodule zwischen 1.1.2024 und 31.12.2025. Inzwischen wurde die befristete Änderung im Gesetz im § 28 Abs 62 UStG verankert. Ab 1. Jänner 2024 fällt keine Umsatzsteuer an (Nullsteuersatz oder echte Umsatzsteuerbefreiung). Voraussetzung ist, dass die Engpassleistung der Photovoltaikanlage (insgesamt) nicht mehr als 35 kW (peak) beträgt und dass die Photovoltaikanlage durch den Betreiber/die Betreiberin auf oder in der Nähe von bestimmten Gebäuden betrieben wird. Weitere Voraussetzung ist, dass für die betreffende Photovoltaikanlage bis zum 31. Dezember 2023 kein Antrag auf Investitionszuschuss nach dem Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz (EAG), BGBl. I Nr. 150/2021 in der geltenden Fassung, eingebracht worden ist.

Der Nullsteuersatz gilt nur für Photovoltaikmodule, die nach dem 1. Jänner 2024 geliefert, innergemeinschaftlich erworben, eingeführt oder installiert werden. Sofern jedoch eine bestehende Photovoltaikanlage durch bspw. eine Lieferung von Photovoltaikmodulen erweitert wird und die Engpassleistung der Photovoltaikanlage (insgesamt) nicht mehr als 35 kW (peak) beträgt, kann für die Lieferung der als Erweiterung gekauften bzw. installierten Photovoltaikmodule der Nullsteuersatz zur Anwendung kommen.

Unselbständige Nebenleistungen teilen das umsatzsteuerliche Schicksal der Lieferung des Photovoltaikmoduls, zB. Lieferung und Montage von Photovoltaikmodulen samt Zubehör und Speicher. Gleiches gilt, wenn photovoltaikspezifische Komponenten geliefert werden (z.B. Wechselrichter, Dachhalterungen, Solarkabel, Einspeissteckdosen). Achtung, die bloße Nachrüstung einer bestehenden Anlage mit einem Speicher unterliegt dem Normalsteuersatz! Sprich, wird der Speicher gleich bei Installation der Photovoltaikanlage mitgeliefert/installiert, dann teilt er umsatzsteuerlich das Schicksal der Hauptleistung, daher 0% Umsatzsteuer, wenn ein Speicher zu einer bestehenden Anlage nachgekauft wird, dann unterliegt diese Lieferung/Leistung weiterhin dem Normalsteuersatz.

Reparaturdienstleistungen an Photovoltaikanlagen fallen nicht unter den Nullsteuersatz, weil keine Photovoltaikmodule geliefert oder installiert werden. Ausnahme: Reparatur besteht im Austausch eines Photovoltaikmoduls – diese Leistung unterliegt dem Nullsteuersatz, soweit die Engpassleistung von 35 kW (peak) nicht überschritten wird.

Unter folgendem Link finden Sie sämtliche Details für die praktische Umsetzung:

https://www.bmf.gv.at/themen/steuern/fuer-unternehmen/umsatzsteuer/informationen/Steuersatz-f%C3%BCr-Photovoltaikmodule.html

WICHTIG: Bitte führen Sie künftig auf Ihren Rechnungen, die dem o.a. Nullsteuersatz unterliegen, keine Umsatzsteuer an und fügen folgenden Hinweis hinzu:
Echte Umsatzsteuerbefreiung gem. § 28 Abs 62 UStG

Liebe Mandanten,

ich möchte Sie darüber informieren, dass seit 1.1.2024 das gesetzliche Stammkapital nur noch EUR 10.000,00 beträgt. Wenn Sie seinerzeit eine gründungsprivilegierte GmbH gegründet haben, waren Sie verpflichtet, innerhalb von zehn Jahren ab Gründung das Stammkapital von 10.000,00 auf 35.000,00 Euro aufzufüllen, wobei dafür die Einzahlung des halben Stammkapitals, das waren 17.500,00 Euro, nötig war. Diese Verpflichtung entfällt nun seit 1.1.2024 – es ist keine Einzahlung aus diesem Titel mehr nötig! Die Gründungsprivilegierung endet nicht mehr durch Zeitablauf! Momentan sind Ihrerseits daher keine Handlungen nötig, bitte beachten Sie lediglich, dass bei künftigen Gesellschaftsvertragsänderungen nach dem 31.12.2024 verpflichtend die Gründungsprivilegierung aus dem Gesellschaftsvertrag rausgelöscht werden muss.

Mag. Bernadette Donabaum
Geschäftsführende Steuerberaterin

05.02. – 09.02.2024
MO-FR 08:00 – 12:00 Uhr

70 20. November 2023

Ausgabe 70

Konsumiert ein Dienstnehmer seinen Urlaub nicht, verjährt der Urlaubs- anspruch grundsätzlich nach Ablauf von zwei Jahren ab dem Ende des Urlaubsjahres, in dem er entstanden ist. Die Verjährungsfrist verlängert sich bei Inanspruchnahme einer Karenz im Sinne des VKG bzw. MSchG um den Zeitraum der Karenz. Laut Urlaubsgesetz ist der Dienstgeber nicht dazu verpflichtet, auf eine bevorstehende Urlaubsverjährung hinzuweisen. Der EuGH hat aber in einer Entscheidung (EuGH 22.09.2022, C 120/21) darauf hingewiesen, dass der Dienstgeber bei Verjährung von Urlaubsansprüchen gewisse Aufklärungs- und Mitwirkungspflichten einzuhalten hat:

  • Info an den Dienstnehmer, dass sein Resturlaub möglicherweise verjährt
  • Dieser Hinweis muss zeitgerecht (mindestens sechs Monate vor Eintritt der Verjährung) erfolgen, damit der Dienstnehmer den Resturlaub auch tatsächlich noch verbrauchen kann.

Wir empfehlen daher, dem Dienstnehmer rechtzeitig vor Verjährung seinen Resturlaub schriftlich mitzuteilen und ihn zu dessen Verbrauch aufzufordern.

Durch das AbgÄG 2023 wurde eine wesentliche Erleichterung für die Entnahme von Gebäuden aus dem Betriebsvermögen geschaffen. Bis dato war die Entnahme von Grund und Boden bereits zu Buchwerten möglich, während die Entnahme von Gebäuden sehr teuer werden konnte, weil diese mit dem Teilwert (quasi dem Verkehrswert zum Entnahmezeitpunkt) zu erfolgen hatte. Konsequenz war, dass viele Gebäude im Betriebsvermögen verblieben, auch wenn sie nicht mehr betrieblich genutzt wurden. Nun können Betriebsgebäude seit 1.7.2023 steuerneutral zum Buchwert entnommen werden. Eine Besteuerung der stillen Reserven erfolgt erst zum Zeitpunkt der tatsächlichen Gewinnrealisierung, letztendlich beim Verkauf der Liegenschaft.

Unter bestimmten Voraussetzungen kann freiwillig zum Verkehrswert entnommen werden (z.B. bei Betriebsaufgabe infolge Tod des Steuerpflichtigen, oder Erwerbsunfähigkeit oder Einstellung der Erwerbstätigkeit des Steuerpflichtigen bei Vollendung des 60. Lebensjahres). Das kann in manchen Fällen vorteilhafter sein. Interessant ist die Neuregelung auch im Bereich der Gründung von Kapitalgesellschaften für Umgründungsstichtage ab dem 1.7.2023, insbesondere für Einbringungen. Es hat nun keine unmittelbare steuerliche Auswirkung, wenn eine Liegenschaft im Zuge einer Einbringung nach Art. III UmgrStG im Privatvermögen des Gesellschafters zurückbehalten wird.

Die neue Gesellschaftsform Flexible Kapitalgesellschaft („FlexCo“ oder „FlexKapG“) soll insbesondere zur Förderung von Startups geschaffen werden, ist aber für alle zugänglich.
Herzstück der neuen Gesellschaftsform ist die erleichterte Mitarbeiterbeteiligung.

Durch die sogenannten Unternehmenswert-Anteile sollen Mitarbeiter am Veräußerungserlös sowie am Gewinn der Gesellschaft beteiligt werden, sie erhalten keine Stimmrechte, jedoch Informations- und Einsichtsrechte. Das Mindestkapital für diese Gesellschaft beträgt EUR 10.000,00. Die Übertragung von Anteilen an Mitarbeiter benötigt keinen Notariatsakt, lediglich einen schriftlichen Vertrag. Die Anteile sind beim Firmenbuch anzugeben (Veröffentlichung der Beteiligten ohne Wertangabe). Es können maximal 25% des Stammkapitals in Unternehmenswert-Anteilen ausgegeben werden.

Ergänzend zur neuen Gesellschaftsform ist eine Neuregelung in § 67 EStG zur begünstigten Mitarbeiterbeteiligung ab 1.1.2024 vorgesehen. Diese ist unabhängig von der Gesellschaftsform unter bestimmten Voraussetzungen (10 Jahre ab Neugründung, max. 100 Mitarbeiter, max. EUR 40 Mio. Umsatz, nicht im Konzern, Maximalbeteiligung 10%) möglich.

Die Vorteile der neuen Regelung liegen einerseits im Steueraufschub bis zur Veräußerung der Anteile bzw. Beendigung des Dienstverhältnisses sowie andererseits in der dann begünstigten Besteuerung: 75% des Gewinns werden mit dem festen Steuersatz von 27,5% (SV-frei, kein DB, DZ, KommSt) versteuert und 25% zum progressiven Tarif.

Weiters ist die Herabsetzung des GmbH-Mindeststammkapitals auf EUR 10.000 vorgesehen, wobei im Rahmen der Gründung mindestens EUR 5.000 geleistet werden
müssen. Dementsprechend besteht für die gründungsprivilegierte GmbH kein Bedarf mehr, sie entfällt. Bestehende gründungsprivilegierte GmbHs benötigen keine zusätzliche
Kapitaleinzahlung, sondern lediglich eine Änderung des Gesellschaftsvertrages. Die Regelungen sollten laut Entwurf bereits mit 1. November 2023 in Kraft treten, das Gesetz liegt aber noch nicht vor. Es bleibt daher abzuwarten, wann und in welcher Form die Regelungen tatsächlich anwendbar sein werden. Für gründungsprivilegierte GmbHs läuft die 10-Jahres-Frist frühestens mit März 2024 ab, bis dahin sollte hoffentlich Klarheit geschaffen worden sein.

Bei wiederholten Liegenschaftsan- und verkäufen ist zu eruieren, ob die Tätigkeit im Rahmen der privaten Vermögensverwaltung (also unter Anwendung der 30% ImmoESt) oder im Rahmen eines Gewerbebetriebes eines Grundstückhändlers (unter Anwendung des progressiven Einkommensteuertarifes) erfolgt. Im Gesetz findet man explizit dazu leider nichts, daher greift man für die Beurteilung auf die Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes und des Bundesfinanzgerichtes (BFG) zurück.

In einer aktuellen Entscheidung des BFG wurde festgelegt, dass ein Steuerpflichtiger, der ursprünglich ein großes Grundstück land- und forstwirtschaftlich genutzt hat, dieses in Bauland umgewidmet und parzelliert und im Anschluss die so entstandenen 30 Grundstücke innerhalb von vier Jahren verkauft hat, einen gewerblichen Grundstückhandel betreibt. Daher gerade bei wiederholten Grundstücksumsätzen immer die Frage stellen, ob eine gewerbliche Tätigkeit vorliegt, weil die steuerlichen Folgen sehr teuer für den Verkäufer werden können.

Im Rahmen einer Gewinnausschüttung muss die GmbH in der Kapitalertragsteuer-Anmeldung jene wesentlich beteiligte (mehr als 25%) Gesellschafter verpflichtend angeben, die der Pflichtversicherung nach dem GSVG oder FSVG unterliegen. Das sind insbesondere: • Gesellschafter-Geschäftsführer einer wirtschaftskammerzugehörigen GmbH (die GmbH besitzt also einen Gewerbeschein).

• Gesellschafter-Geschäftsführer einer nicht wirtschaftskammer zugehörigen GmbH
• Gesellschafter-Geschäftsführer einer Ärzte-GmbH, Ziviltechniker-GmbH usw.

Reine Gesellschafter einer GmbH ohne jegliche Mittätigkeit in der Gesellschaft unterliegen somit keiner Sozialversicherungspflicht und müssen daher auch nicht in der Kest-Anmeldung angegeben werden. ABER arbeiten wesentlich beteiligte Gesellschafter, die nicht die Geschäftsführung innehaben, in ihrer/ für ihre Gesellschaft, unterliegen sie bei Überschreiten der Geringfügigkeits- grenze (was auch durch eine Ausschüt- tung ausgelöst wird!) der Pflichtver- sicherung.

Große Vorsicht ist daher geboten bei vorzeitiger Alterspension und weiterer (geringfügiger) Mitwirkung im Betrieb. Ist ein vorzeitig pensionierter wesent- lich beteiligter Gesellschafter weiterhin in seiner Gesellschaft tätig, kann das nachteilige Auswirkungen auf seinen Pensionsbezug haben!

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